"MORATORIUM" der Stadt Potsdam 16.11.2010

Der Verein Freies Groß-Glienicker Seeufer e.V. fordert die Freihaltung der gesamten Uferflächen gemäß Bebauungsplan!!!

16.11.2010 JB-EP

Potsdam; LHS [367/10]

Vereinbarung

über die Freihaltung der Uferwegflächen für die Öffentlichkeit

bis zur Umsetzung einer neuen Uferwegsplanung

("Moratorium")

zwischen

,

- im Folgenden: Eigentümer -

und der

Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Jann Jakobs,

Friedrich-Ebert-Straße 79 Ð 81, 14469 Potsdam

- im Folgenden: Landeshauptstadt (LHP)-

Präambel

Die dem Eigentümer gehörende Fläche befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des

rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 8 "Seepromenade/Dorfstraße" (Ortsteil Groß

Glienicke) der LHP, der eine Freihaltung der Uferzone sowie einen in Ufernähe verlaufenden durchgängigen öffentlichen Uferweg vorsieht. Die LHP ist um die Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplans bemüht und versucht dabei zu einer ausgewogenen Lösung zu gelangen. Der Abschluss einer von der LHP zu diesem Zweck entworfenen Rahmenvereinbarung vom November 2009, die die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in

Ð 2 Ð

Gestalt eines Wegerechts (Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie für Pflegefahrzeuge der LHP) vorsah, kam jedoch nicht zu Stande, weil sich die unterschiedlichen Interessen einer allgemeinen Vereinbarung entzogen.

Mehrere der betroffenen Eigentümer haben in diesem Zusammenhang übereinstimmend

geäußert, einen durchgehenden, von der Öffentlichkeit genutzten Weg am Groß Glienicker See zu unterstützen und sich für ein Verfahren zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans ausgesprochen. In einer entsprechenden schriftlichen Erklärung haben sie ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, durch Offenhaltung des Weges zur Beförderung einer solchen Bebauungsplanänderung beitragen zu wollen. Die LHP ist grundsätzlich bereit, sich mit den Eigentümern über Änderungen des Bebauungsplans zu verständigen und zunächst noch nicht den ansonsten nunmehr notwendigen Weg der Durchsetzung eines kommunalen Wegerechts mittels den hierfür vom Baugesetzbuch vorgesehenen Instrumentarien einzuleiten. Es besteht dabei jedoch Konsens, dass ein damit verbundener zeitlicher Verzug gegenüber einem unmittelbaren Rechtsvollzug nur dann in Kauf genommen werden kann, wenn sich die betroffenen Eigentümer einverstanden erklären, zur Ermöglichung einer zielführenden Planung und der hierzu erforderlichen

Ermittlung sämtlicher in die Abwägung einzustellender Belange sowie zur zunächst

nur vorübergehenden Erfüllung des in den Forderungen nach einem öffentlichen

Uferweg zum Ausdruck kommenden Bedürfnisses der Allgemeinheit dieser unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte im Wege eines "good will" für den Zeitraum des laufenden Planänderungsverfahrens befristet die Nutzung des vorhandenen Uferwegs einzuräumen. Vor diesem Hintergrund erklärt der Eigentümer Ð dieser auch für seine eventuellen Rechtsnachfolger - sowie die LHP Folgendes:

§ 1

Vertragsgegenstand

Der Eigentümer besitzt die im Grundbuch von , Blatt verzeichnete Fläche der

Gemarkung , Flur , Flurstück . Auf dieser Fläche bzw. unmittelbar daran angrenzend auf dem Grundstück des Eigentümers verläuft derzeit bzw. verlief bislang der Uferweg. Dieser Uferweg ist der Vertragsgegenstand.

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§ 2

Nutzungsmöglichkeit

Der Eigentümer erklärt sich Ð ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht Ð

bereit, den Vertragsgegenstand für die Allgemeinheit zum Zwecke der Durchwegung zu

Fuß oder mit dem Fahrrad unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Verlauf und die

Breite des vom Eigentümer zugunsten der Allgemeinheit offenzuhaltenden Weges ergeben sich aus den anliegenden Plänen. Eine Vermessung findet nicht statt. Geringfügige Abweichungen von diesem Wegeverlauf sind daher unschädlich, wenn der Wegeverlauf insgesamt eingehalten wird.

§ 3

Befristung

Die Zusage des Eigentümers nach § 2 gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die LHP auf der

Grundlage eines geänderten Bebauungsplans die Möglichkeit zur Nutzung eines durchgehenden Uferwegs am Groß Glienicker See durch die Öffentlichkeit geschaffen hat. Im Übrigen erlischt die Zusage, wenn die LHP erklärt, das entsprechende Planänderungsverfahren nicht weiterzuführen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit Unterzeichnung der Vereinbarung.

§ 4

Verkehrssicherung

Die LHP übernimmt die Verkehrssicherungspflicht, einschließlich der Pflege und Instandhaltung

des Weges für die Dauer der Vereinbarung. Zu diesem Zweck duldet der Eigentümer

das Befahren des Weges mit Pflegefahrzeugen der LHP oder ihrer Auftragnehmer.

Die LHP weist darauf hin, dass diese Fahrzeuge unter Umständen einen 4 m breiten

Raum beanspruchen, so dass beidseitig des freizuhaltenden Weges jeweils weitere 0,5   m freizuhalten sind. Die Zufahrt dieser Pflegefahrzeuge zum Weg erfolgt ausschließlich über öffentliche Grundstücke.

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§ 5

Einfriedung

Die Einfriedung des Weges ist zulässig, soweit sonstige rechtliche Vorschriften (Bebauungsplan, LandschaftschutzgebietsVO etc.) nicht entgegenstehen und eine Genehmigung hierfür eingeholt wurde.

§ 6

Sonstige Regelungen

Zum Zwecke einer konstruktiven Änderungsplanung sowie zur Erreichung eines möglichst optimalen Interessenausgleichs werden sich der Eigentümer und die LHP bemühen, mögliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung gütlich beizulegen. Weitergehende Rechte des Eigentümers aus seinem Grundeigentum sowie die Ausübung hoheitlicher Rechte und Befugnisse durch die LHP werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Ein Anspruch des Eigentümers auf Durchführung der von der LHP beabsichtigten Planänderung bzw. auf einen bestimmten Inhalt des künftigen Bebauungsplans wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.

Die vorliegende Vereinbarung wird erst wirksam, wenn sie in einem ausreichenden Umfang durch die von der Uferwegsplanung betroffenen Grundstückseigentümer, die der LHP noch keine Dienstbarkeit eingeräumt haben, die entsprechende Vereinbarung für ihr

Grundstück unterzeichnet haben. Die Entscheidung darüber, was sie als ausreichenden

Umfang erachtet, obliegt der LHP nach pflichtgemäßem Ermessen. Die LHP wird den Eigentümer bis spätestens zum 25.01.2011 schriftlich davon in Kenntnis setzen, ob die

Wirksamkeit eingetreten ist. Anderenfalls ist die Vereinbarung endgültig unwirksam.

_____________, den ____.____._____ Potsdam, den ___.____._____

- Eigentümer -

- Landeshauptstadt